Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Systemelektra Ispringen
 

  1. Bestellungen erfolgen ausschließlich schriftlich. Sie sind unter Angabe von Preis und Lieferzeit sofort
    schriftlich zu bestätigen. Auf Irrtümer und Unklarheiten in der Bestellung hat der Auftragnehmer
    hinzuweisen. Jede Abweichung von der Bestellung bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
     
  2. Der Auftragnehmer bestätigt durch die Annahme der Bestellung, sich über alle Preisbildung beeinflussenden Umstände unterrichtet zu haben.
    Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise inklusive Fracht, Verpackung und Gebühren frei
    Verwendungsstelle. Versicherungskosten werden von uns übernommen, wenn es mit uns vereinbart worden
    ist.
    Der Versand – auch an einen anderen Ort als den Erfüllungsort – erfolgt auf Gefahr des Auftragnehmers.
    Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
     
  3. Wir sind bei Überschreitungen vereinbarter oder noch zu vereinbarender Termine nicht zur Abnahme
    verpflichtet, vielmehr – nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung – berechtigt, uns auf  Kosten des
    säumigen Auftragnehmers anderweitig einzudecken und von ihm Ersatz aller uns entstehenden weiteren
    Schäden zu verlangen. Ein Anspruch auf vollen Schadenersatz steht uns auch dann zu, wenn wir die
    Lieferung trotz Terminüberschreitung annehmen.
     
  4. Der Auftragnehmer sichert ausdrücklich zu, daß nur Material, Teile oder Geräte geliefert werden, die in
    jeder Hinsicht den anerkannten Regeln der Technik, z.B. den neuesten VDE-Vorschriften, den
    Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen zuständigen Berufsgenossenschaft sowie den jeweils
    geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Gerätesicherheitsgesetz) entsprechen, auch wenn dies im
    Auftragstext nicht besonders vermerkt ist.
 
  1. Für alle Aufträge übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren in der
    Weise, daß der Auftragnehmer sämtliche mangelhaften Gegenstände bzw. Teile sofort nach unserer Wahl
    auf seine Kosten ausbessert oder neu liefert. Werden solche Arbeiten oder Ersatzlieferungen durch den
    Auftragnehmer nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessen Frist ausgeführt, so sind wir zu
    Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers berechtigt. War Gegenstand der Bestellung nur eine
    Lieferung, so ist der Auftragnehmer auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die Kosten zu ersetzen, die
    uns durch die Montage der neu gelieferten Gegenstände bzw. Teile entstehen.
    Es bleibt uns überlassen, neben den Gewährleistungsansprüchen vollen Schadensersatz zu fordern.
 
  1. Wenn nicht anders vereinbart, zahlen wir Rechnungen am 15. des dem Rechnungseingang folgenden
    Monats mit 3% Skonto. Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt, wenn nichts anderes ausdrücklich
    vereinbart ist.
 
  1. Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
 
  1. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen
    Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftragnehmer oder von Dritten stammen, im Sinne des
    Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten.
     
  1. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der
    Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des CISG vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
 
  1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten wird als
    Gerichtsstand Pforzheim vereinbart.
 
  1. Soweit die Bedingungen keine Regelung vorsehen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
 
  1. Sind Gegenstand des Auftrags Werk – bzw. Dienstleistungen mit oder ohne Lieferung, gelten ebenfalls die
    ebenfalls die obigen Bedingungen Ziffer 1 bis 11, gegebenenfalls sinngemäß.